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Nutzungsordnung

Satzung über die Nutzung von Schulräumen, Sportstätten und Jugendzentrum mit Mehrzweckhalle der Stadt Plau am See 

 

 

Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18.02.1994 in der z.Zt. gültigen Fassung i.V. m § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01.06.1993 in der z.Zt. gültigen Fassung hat die Stadtvertretung der Stadt Plau am See am  28. November 2001 folgende Satzung über die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt Plau am See beschlossen.

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Benutzung und Überlassung folgender Räumlichkeiten bzw. Einrichtungen der Stadt Plau am See:

a) Sporthalle am Klüschenberg

b) Sportplatz Klüschenberg

c) Mehrzweckhalle KiJuz

d) Verbundene Regionalschule am Klüschenberg

e) Kantor-Carl-Ehrich-Schule

e) Kinder- und Jugendzentrum (KiJuz)

 

§ 2

Widmungszweck

(1) Die Räumlichkeiten stehen allen Plauer Bürgern, Vereinen, Gruppen und Institutionen zur Verfügung.

(2) Gemeinnützigen Anliegen bzw. gemeinnütziger Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist dabei gegenüber politischen, kommerziellen und privaten Anliegen Vorrang einzuräumen.

 

§ 3

Nutzungsberechtigung/Nutzungsantrag/Nutzungsver-einbarung

(1) Auf Antrag überlässt die Stadt Plau am See Dritten die obengenannten Räumlichkeiten zur Nutzung. Anträge sind schriftlich an die Stadt Plau am See zu richten.

(2) Antragsberechtigt sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Benutzung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 2, § 3 Abs. 2) und nach Absprache und Zustimmung des Gebäudeverantwortlichen schriftlich durch die Stadt Plau genehmigt. Zu diesem Zweck ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

 (4) Für die Nutzung der Räumlichkeiten nach § 1 werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

§ 4

Umfang der Benutzung

(1) Die o.g. Räume und Gegenstände werden in dem bestehenden Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn vor der Benutzung keine Mängel reklamiert werden.

(2) Die Einrichtungsgegenstände sowie Garderobe und Toilettenräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3) Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Die Benutzung anderer als der überlassenen Räume ist ausgeschlossen.

(4) Beschädigungen an den Räumen und den überlassenen Gegenständen sind unverzüglich der Stadt Plau am See zu melden.

(5) Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände in dem Zustand zu übergeben, in dem sie übernommen wurden.

(6) Das Anbringen von Werbung in und an städtischen Sportstätten ist in Abstimmung zwischen den Sportvereinen und der Stadt Plau am See möglich. Die Einzelheiten und das Entgelt sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

 

§ 5

Haftung bei Schäden

(1) Der Benutzer stellt die Stadt Plau am See von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(2) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Plau am See und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Plau am See, deren Mitarbeiter oder Beauftragten.

(3) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.

(4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Plau am See als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Plau am See an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, Geräten und Zugangswegen oder sonst durch deren Nutzung entstehen als Gesamtschuldner, auch bei Obliegenheitsverletzungen seiner Helfer und Mitarbeiter.

§ 6

Benutzungszeiten

(1) Die Räume werden täglich bis 24.00 Uhr überlassen. Das Gesetz über Sonn- und Feiertage  (FTG-MV v. 18.06.1992) ist einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten schließen Vor- und Nachbereitungszeiten für Veranstaltungen ein.

Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Einrichtungen mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.

§ 7

Hausrecht

(1) Das Hausrecht in den o.g. Einrichtungen übt der Bürgermeister der Stadt Plau am See aus.

(2) Vertretern der Stadtverwaltung ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung zu gestatten. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung, entsprechende Auflagen zu erteilen.

 

§ 8

Ausschluss von der Benutzung / Hausverbote

Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Satzung einschließlich der anhängenden Richtlinien bzw. Hausordnung kann die Stadt Plau am See den entsprechenden Nutzer (Verein, Firma, Institution, Gruppe, Person) zeitweilig oder auf Dauer durch Hausverbot von der Nutzung ausschließen.

 

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Schulräumen und Turnhallen der Stadt Plau am See vom 03.07.1991 außer Kraft.

 

Plau am See, den 06.12.2001

Reier

Bürgermeister

 

Anhang:

1. Richtlinien für die Benutzung der Räumlichkeiten des KiJuz Plau am See sowie der zugehörigen Mehrzweckhalle

2. Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen der Stadt Plau am See

3. Richtlinien über die Benutzung des Sportplatzes Klüschenberg

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese

Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und  Bekanntmachungsvorschriften.

 

Veröffentlicht in der Plauer Zeitung Nr. 12 am 12.12.2001

 

Reier

Bürgermeister

 

Richtlinien für die Benutzung der Räumlichkeiten

des Kinder- und Jugendzentrums Plau am See

sowie der zugehörigen Mehrzweckhalle

 

Aufgrund der Satzung über die Nutzung von Schulräumen, Sportstätten und Jugendzentrum mit Mehrzweckhalle der Stadt Plau am See vom 28. November 2001 werden folgende Richtlinien für die Benutzung erlassen:

 

§1

Mehrzweckhalle

Bei sportlicher Nutzung der Halle gelten die Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen der Stadt Plau am See vom zusätzlich zur nachfolgend aufgeführten Hausordnung. Die Richtlinien und die Hausordnung sind in der Halle ausgehängt.

 

§ 2

Hausordnung

Gemeinsam verbringen wir, quasi wie in einer großen Familie, in diesen Räumen unsere freie Zeit bzw. unsere Arbeitszeit. Wie in einer Familie, gibt es auch hier gewisse Grundregeln, die das Leben in einer Gemeinschaft erst möglich machen. Dazu zählen folgende einfache Gebote, Verbote und Hinweise.

1. Der sprachliche Umgang miteinander soll in einem angemessenen Tonfall erfolgen!

2. Abfall ist in die dafür aufgestellten Behältnisse zu werfen!

3. Aus hygienischen Gründen sind Toiletten vorhanden, diese sollten auch benutzt werden und sind nach Gebrauch sauber zu verlassen!

4. Alle baulichen Anlagen, die Einrichtungsgegenstände, Spiel- und Sportgeräte sind sorgsam zu behandeln! Mutwillige Zerstörungen oder Beschädigungen ziehen Schadenersatzforderungen nach sich.

5. Fremdes Eigentum ist als solches zu achten!

6. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Haus bzw. auf dem Hofgelände folgende Gesetze und Regeln gelten:

- die allgem. Brandschutzregeln,

- das Jugendschutzgesetz,

- die Straßenverkehrsordnung.

7. Meinungsverschiedenheiten sind im Haus und auf dem Hofgelände verbal zu klären!

8. Besondere Vorkommnisse, z. B. Verletzungen, Unfälle, technische Defekte, Einbrüche, Diebstähle etc. sind dem Betreuungspersonal bzw. dem Hausherrn umgehend mitzuteilen!

9. Folgende Verbote werden für das Haus- und Hofgelände ausgesprochen:

- das Rauchen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze

- das Tragen von Waffen jeglicher Art

- der unbefugte Aufenthalt im Haus und auf dem Gelände

- die unberechtigte Benutzung technischer Geräte und Anlagen

- das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen

- das vorsätzliche Stören von Veranstaltungen

- der Konsum von Rauschmitteln jeglicher Art.

10. Für mitgebrachte Wertgegenstände (dazu zählen auch Fahrzeuge jeglicher Art) sowie für Unfälle und Schadensfälle, die durch Missachtung der Hausordnung zustande kommen bzw. begünstigt wurden, übernimmt der Hausherr keine Haftung.

11. Der Hausherr bzw. seine Beauftragten machen von ihrem Recht Gebrauch, bei Verstoß gegen diese Hausordnung der (den) entsprechenden Person (en) nach eigenem Ermessen ein zeitweiliges oder dauerndes Zutrittsverbot für Haus und Grundstück (Hausverbot) zu erteilen, bzw. Anzeige auf Strafverfolgung zu erstatten.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft.

 

Stadt Plau am See, den 06.12.2001

 

Reier

Bürgermeister

 

Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen der Stadt Plau am See

 

Aufgrund des § 2 Abs. 2 der Satzung über die Nutzung von Schulräumen Sportstätten und Jugendzentrum mit Mehrzweckhalle der Stadt Plau am See werden folgende Richtlinien über die Benutzung städtischer Schulräume und Sporthallen erlassen:

 

§ 1

1. Die Stadtverwaltung überlässt nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung von Schulräumen und Turnhallen der Stadt Plau am See  Räume und Gegenstände in dem Zustand, in welchem sie sich befinden.

2. Der Benutzer hat der Stadt Plau am See die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen volljährigen Aufsichtspersonen zu benennen. Eine verantwortliche Aufsichtsperson hat ständig anwesend zu sein. Die Pflichten des Verantwortlichen ergeben sich aus diesen Richtlinien.

3. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen und sich in das ausliegende Hallenbuch einzutragen. Während der Übungszeit aufgetretene Mängel sind im Hallenbuch zu vermerken.

Der Benutzer muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Die Räume und Geräte gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn Mängel nicht unverzüglich dem Hausmeister bzw. Hallenwart gemeldet worden sind oder bei seiner Abwesenheit im Hallenbuch aufgenommen wurden. Wird ein Schaden festgestellt und lässt sich nicht feststellen, welcher Nutzer bzw. welcher Verein dafür verantwortlich ist, so haften die Benutzer als Gesamtschuldner.

4. Während der Übungszeiten ist durch Kontrollen sicherzustellen, dass sich kein Unbefugter  in den Räumen aufhält.

5. Die zu den jeweiligen Räumen gehörenden Einrichtungsgegenstände sowie Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume gelten als mit überlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Benutzung von Lehrmitteln bedarf einer besonderen Genehmigung.

6. Änderungen an dem bestehenden Zustand der Räume dürfen nur mit Zustimmung des Hausmeisters bzw. Hallenwartes vorgenommen werden und sind am Ende der Übungszeit vom Benutzer wieder zu beseitigen.

7. Das Rauchen ist in den Schulgebäuden und der Sporthalle untersagt.

8. Als Zuwegung zu den Schulgebäuden und Sporthalle dürfen nur die dafür angelegten Wege benutzt werden.

9. Bei der Benutzung der Sporthalle sind im Einzelnen folgende Verhaltensmaßregeln zu beachten.

a) Die Übungsfläche der Sporthalle darf nur mit Turnschuhen mit neutralen Sohlen, die nicht auf der Straße getragen werden, betreten werden.

Das Benutzen von Wachsen u.ä. zur Verbesserung der Standfestigkeit der Sportschuhe ist verboten.

Ballspielen in den Umkleideräumen und in Waschräumen ist verboten.

b) Die Turngeräte und Sportmatten dürfen nicht außerhalb des Hallenbereiches und nicht zur räumlichen Trennung bei Veranstaltungen benutzt werden.

Die Matten müssen stets getragen und dürfen nicht über den Fußboden gezogen oder geworfen werden. Nach Gebrauch sind sie wieder an ihren Abstellplatz zu bringen.

c) Stemmübungen mit schweren Hanteln sind nur gestattet, wenn besondere Vorkehrungen zur Schonung des Fußbodens getroffen werden. Die Matten dürfen hierzu nicht benutzt werden.

d) Bei Fußballspielen dürfen nur Hallenbälle benutzt werden.

e) Kreide, Magnesium und dergleichen sind in besonderen Behältern zu verwahren. Der Fußboden darf nicht verunreinigt werden.

f) Die Barren sind auf Rollen fortzuschaffen. Die schweren Standgeräte wie Pferde, Böcke, Kästen, Barren u.s.w. sind ordnungsgemäß aufzustellen.

g) Die Trennvorhänge dürfen nur von den Sportlehrern und den Übungsleitern betätigt werden.

h) Mit Beendigung der Übungsstunden sind die benutzten Geräte und Matten wieder an ihren Abstellplatz zu schaffen.

Die Böcke, Pferde und Barren sind auf die niedrigste Höhe zurückzustellen, Reckstangen über Kopfhöhe anzubringen, die Barren von den Rollen abzusetzen und die Taue nicht zu verknoten. Die Fenster müssen geschlossen sein.

i) Beim Verlassen der Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie der Übungsflächen ist das Licht auszuschalten. In den Dusch- und Waschanlagen ist das Wasser abzustellen.

10. Die Aufsichtsperson hat die Halle als letzter zu verlassen und sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Halle, der Geräte und der Nebenräume zu überzeugen.

11. Bei Veranstaltungen an den Wochenenden ist dafür Sorge zu tragen, dass die Sportgeräte hinter den Vorhängen nicht benutzt werden.

12. Der Ausschank sowie der Verzehr von Getränken und Speisen jeglicher Art in den Schulgebäuden und der Sporthalle bedürfen einer Genehmigung.

 

§ 2

Der Schulleiter und der Hausmeister bzw. Hallenwart überwachen die Einhaltung dieser Richtlinien. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

§ 3

1. Der Benutzer hat auf seine Kosten zu sorgen:

a) für die Aufrechterhaltung der Ordnung,

b) für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zutreffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften,

c) für die Einhaltung dieser Richtlinien.

§ 4

Das Nichteinhalten dieser Richtlinie hat ein Verbot der Benutzung der Schulräume und Sporthalle zur Folge.

 

§ 5

Die Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft.

 

Plau am See, den 06.12.2001

 

Reier

Bürgermeister