Gebührenordnung
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Schulräume, Sportstätten und Jugendzentrum
mit Mehrzweckhalle
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18.02.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung i.V. mit Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01.06.1993 in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadtvertretung der Stadt Plau am See am 28. November 2001 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Benutzungsgebühren
Die Stadt Plau am See erhebt für die Benutzung ihrer Schulräume, Sportstätten und Räume des Jugendzentrums nach § 1 der Satzung über die Nutzung von Schulräumen, Sportstätten und Jugendzentrum mit Mehrzweckhalle der Stadt Plau am See Gebühren gemäß den Regelungen dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuld
1. Gebührenschuldner ist, wer eine Genehmigung nach der Satzung der Stadt Plau am See über die Benutzung der Schulräume, Sportstätten und des Jugendzentrums mit Mehrzweckhalle erhalten hat.
2. Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Benutzung der Schulräume und Sportstätten.
§ 3 Gebührenmaßstab
Als Maßstab für die Benutzungsgebühr wird für den regelmäßigen Gebrauch eine Stunde festgesetzt. Wird einem Rechtsträger die Benutzung für den regelmäßigen Gebrauch nicht für genau eine Stunde oder mehrere Stunden genehmigt, so sind bei der Berechnung der Benutzungsgebühren die Minuten anteilig anzusetzen.
§ 4 Gebührensätze
1. Die Sätze der Gebühr für die Benutzung werden wie folgt festgesetzt:
a)Mehrzweckhalle KiJuz
je Stunde 10,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 50,00 Euro
b) Sportplatz
je Stunde 6,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 26,00 Euro
c) Clubräume, Seminarräume,
je Stunde 9,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 50,00 Euro
d) Klassenräume
je Stunde 6,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 26,00Euro
e) Essenraum KCE-Schule
je Stunde 6,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 50,00 Euro
f) Sporthalle am Klüschenberg
je Stunde 20,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 100,00 Euro
g) Aula Schule Klüschenberg
je Stunde 10,00 Euro
pro Tag über 3 Stunden 50,00 Euro
2. Für Mitglieder der Plauer Sportvereine werden die im Punkt 1a, 1b u. 1f festgelegten Gebühren für Erwachsene um die Hälfte ermäßigt. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, die Mitglied in Plauer Sportvereinen sind, ist die Nutzung kostenfrei.
3. In besonderen Fällen kann zum Zwecke der Förderung von sportlichen, kulturellen, sozialen, bildenden und anderen gemeinnützigen Zwecken die Nutzungsgebühren auf schriftlichen Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
4. Bei kommerzieller Nutzung wird das Nutzungsentgelt nach schriftlicher Antragstellung durch die Stadt Plau am See festgelegt. Die Antragstellung muss vier Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen.
§ 5 Fälligkeit
1. Die Benutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt, die vom Gebührenschuldner spätestens bis zwei Wochen nach Zugang des Bescheides zu zahlen ist. Der Gebührenbescheid für den regelmäßigen Gebrauch ergeht halbjährlich, soweit die Sachlage nicht etwas anderes erfordert.
2. Bei Ausbleiben der Zahlung der Benutzungsgebühr kann die Stadt Plau am See die Genehmigung widerrufen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Benutzungsgebührensatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Kinder- und Jugendzentrum (KiJuz) Plau am See einschließlich der zugehörigen Mehrzweckhalle vom 18.12.1997 außer Kraft.
Plau am See, den 06.12.2001
Reier
Bürgermeister